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   VGH Bayern, 03.03.2015 - 6 ZB 13.2092   

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https://dejure.org/2015,4880
VGH Bayern, 03.03.2015 - 6 ZB 13.2092 (https://dejure.org/2015,4880)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03.03.2015 - 6 ZB 13.2092 (https://dejure.org/2015,4880)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03. März 2015 - 6 ZB 13.2092 (https://dejure.org/2015,4880)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erhebung eines Beitrags für die Erschließung der gesamten im Plangebiet liegenden Fläche (hier: private Grünfläche)

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB, § 19 Abs. 3 BauNVO
    Erschließungsbeitragsrecht: Umfang des Erschlossenseins eines Buchgrundstücks | Erschließungsbeitragsrecht; Buchgrundstück; Grundstücksfläche; Umfang des Erschlossenseins; Private Grünfläche; Satzungsregelung zur maßgeblichen Grundstücksfläche

  • rewis.io

    Erschlossensein eines Grundstücks bei Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Baubeschränkung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erhebung eines Beitrags für die Erschließung der gesamten im Plangebiet liegenden Fläche (hier: private Grünfläche)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB, § 19 Abs. 3 BauNVO
    Erschließungsbeitragsrecht: Umfang des Erschlossenseins eines Buchgrundstücks | Erschließungsbeitragsrecht; Buchgrundstück; Grundstücksfläche; Umfang des Erschlossenseins; Private Grünfläche; Satzungsregelung zur maßgeblichen Grundstücksfläche

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2009 - 15 A 2133/09

    Beitragsrechtliche Bedeutung einer Festsetzung als private Grünfläche

    Auszug aus VGH Bayern, 03.03.2015 - 6 ZB 13.2092
    § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EBS lautet: "Als Grundstücksfläche gilt bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist." Der Kläger sieht in dieser Formulierung unter Hinweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Dezember 2009 (- 15 A 2133/09 - juris) eine Bezugnahme auf § 19 Abs. 3 BauNVO, weshalb der als "private Grünfläche" ausgewiesene Grundstücksteil bei der Beitragsberechnung abgezogen werden müsse.

    Der im Zulassungsantrag genannte Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil er nicht die hier in Mitten stehende erschließungsbeitragsrechtliche Vorschrift des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB betrifft, sondern Vorschriften des nordrhein-westfälischen Kommunalabgabenrechts im Zusammenhang mit der Erhebung von Beiträgen für leitungsgebundene Anlagen (vgl. OVG NW, B.v. 23.12.2009 - 15 A 2133/09 - juris Rn. 20).

    Das Urteil des Verwaltungsgerichts kann nicht von dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Dezember 2009 - 15 A 2133/09 - abweichen, weil die Entscheidungen unterschiedliche Rechtsvorschriften (und unterschiedliche Abgabenarten) betreffen.

  • BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 12.94

    Erschließungsanlage - Erschließungsbeitragsrechtliche Behandlung

    Auszug aus VGH Bayern, 03.03.2015 - 6 ZB 13.2092
    Öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen vermindern den Umfang der erschlossenen Fläche grundsätzlich nicht (BVerwG, B.v. 3.2.1989 - 8 C 66.87 - BVerwGE 81, 251/255 f.; U.v. 10.10.1995 - 8 C 12.94 - NVwZ 1996, 800/802; U.v. 12.11.2014 - 9 C 7.13 - juris Rn. 20).

    Der Umfang der erschlossenen Fläche ist selbst dann nicht zu verringern, wenn eine solche Baubeschränkung die Ausschöpfung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks verhindert (BVerwG, U.v. 10.10.1995 - 8 C 12.94 - NVwZ 1996, 800/802).

  • VGH Bayern, 30.06.2011 - 6 B 08.369

    Erschließungsbeitragsrecht; einzelne Erschließungsanlage; Anbaustraße; Abgrenzung

    Auszug aus VGH Bayern, 03.03.2015 - 6 ZB 13.2092
    Das gilt für Nutzungsverbote im Interesse des Umweltschutzes ebenso wie für Anbauverbote im Interesse der Belange des Verkehrs, bauplanungsrechtliche Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche gemäß § 23 BauNVO (Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen) oder für Abstandsgebote aller Art. Aus denselben Gründen hat auch die Festsetzung "private Grünfläche" für einen Teil eines (Buch-)Grundstücks jedenfalls dann keinen Einfluss auf den Umfang der nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Fläche, wenn sie - wie hier - die Verwirklichung der baulichen Nutzbarkeit dieses Grundstücks unberührt lässt; denn eine solche Festsetzung lässt im Gegensatz zu festgesetzten "öffentlichen Grünflächen" eine erschließungsbeitragsrechtlich relevante Nutzung als Hausgarten zu, sodass auch insoweit eine von der Anbaustraße vermittelte Erschließungswirkung zu bejahen ist (BVerwG, B.v. 29.11.1994 - 8 B 171.94 - NVwZ 1995, 1215 f.; U.v. 1.9.2004 - 9 C 15.03 - BVerwGE 121, 365/371; vgl. auch BayVGH, U.v. 30.6.2011 - 6 B 08.369 - juris Rn. 20).
  • BVerwG, 12.11.2014 - 9 C 7.13

    Erschließungsbeitrag; Erschließungsvorteil; Erschlossensein; Tiefenbegrenzung;

    Auszug aus VGH Bayern, 03.03.2015 - 6 ZB 13.2092
    Öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen vermindern den Umfang der erschlossenen Fläche grundsätzlich nicht (BVerwG, B.v. 3.2.1989 - 8 C 66.87 - BVerwGE 81, 251/255 f.; U.v. 10.10.1995 - 8 C 12.94 - NVwZ 1996, 800/802; U.v. 12.11.2014 - 9 C 7.13 - juris Rn. 20).
  • BVerfG, 26.03.2007 - 1 BvR 2228/02

    Staatliches Spielbankenmonopol in Bayern

    Auszug aus VGH Bayern, 03.03.2015 - 6 ZB 13.2092
    Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624).
  • BVerwG, 29.11.1994 - 8 B 171.94

    Erschließungsbeitragsrecht: Einfluß einer planerische Ausweisung als "private

    Auszug aus VGH Bayern, 03.03.2015 - 6 ZB 13.2092
    Das gilt für Nutzungsverbote im Interesse des Umweltschutzes ebenso wie für Anbauverbote im Interesse der Belange des Verkehrs, bauplanungsrechtliche Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche gemäß § 23 BauNVO (Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen) oder für Abstandsgebote aller Art. Aus denselben Gründen hat auch die Festsetzung "private Grünfläche" für einen Teil eines (Buch-)Grundstücks jedenfalls dann keinen Einfluss auf den Umfang der nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Fläche, wenn sie - wie hier - die Verwirklichung der baulichen Nutzbarkeit dieses Grundstücks unberührt lässt; denn eine solche Festsetzung lässt im Gegensatz zu festgesetzten "öffentlichen Grünflächen" eine erschließungsbeitragsrechtlich relevante Nutzung als Hausgarten zu, sodass auch insoweit eine von der Anbaustraße vermittelte Erschließungswirkung zu bejahen ist (BVerwG, B.v. 29.11.1994 - 8 B 171.94 - NVwZ 1995, 1215 f.; U.v. 1.9.2004 - 9 C 15.03 - BVerwGE 121, 365/371; vgl. auch BayVGH, U.v. 30.6.2011 - 6 B 08.369 - juris Rn. 20).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.04.1991 - 2 S 413/90

    Zur Erschließungsbeitragspflicht für ein Außenbereichsgrundstück - Abweichen vom

    Auszug aus VGH Bayern, 03.03.2015 - 6 ZB 13.2092
    In diesem Sinne ist § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EBS jedoch nicht zu verstehen (s. auch VGH BW, U.v. 25.04.1991 - 2 S 413/90 - juris Rn. 26).
  • BVerwG, 03.02.1989 - 8 C 66.87

    Berücksichtigung von Nutzungsbehinderungen durch öffentlich-rechtliche

    Auszug aus VGH Bayern, 03.03.2015 - 6 ZB 13.2092
    Öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen vermindern den Umfang der erschlossenen Fläche grundsätzlich nicht (BVerwG, B.v. 3.2.1989 - 8 C 66.87 - BVerwGE 81, 251/255 f.; U.v. 10.10.1995 - 8 C 12.94 - NVwZ 1996, 800/802; U.v. 12.11.2014 - 9 C 7.13 - juris Rn. 20).
  • BVerwG, 01.09.2004 - 9 C 15.03

    Erschließungsbeitrag; Verteilung des Erschließungsaufwands; erschlossene

    Auszug aus VGH Bayern, 03.03.2015 - 6 ZB 13.2092
    Das gilt für Nutzungsverbote im Interesse des Umweltschutzes ebenso wie für Anbauverbote im Interesse der Belange des Verkehrs, bauplanungsrechtliche Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche gemäß § 23 BauNVO (Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen) oder für Abstandsgebote aller Art. Aus denselben Gründen hat auch die Festsetzung "private Grünfläche" für einen Teil eines (Buch-)Grundstücks jedenfalls dann keinen Einfluss auf den Umfang der nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Fläche, wenn sie - wie hier - die Verwirklichung der baulichen Nutzbarkeit dieses Grundstücks unberührt lässt; denn eine solche Festsetzung lässt im Gegensatz zu festgesetzten "öffentlichen Grünflächen" eine erschließungsbeitragsrechtlich relevante Nutzung als Hausgarten zu, sodass auch insoweit eine von der Anbaustraße vermittelte Erschließungswirkung zu bejahen ist (BVerwG, B.v. 29.11.1994 - 8 B 171.94 - NVwZ 1995, 1215 f.; U.v. 1.9.2004 - 9 C 15.03 - BVerwGE 121, 365/371; vgl. auch BayVGH, U.v. 30.6.2011 - 6 B 08.369 - juris Rn. 20).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus VGH Bayern, 03.03.2015 - 6 ZB 13.2092
    Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624).
  • VGH Bayern, 27.02.2018 - 15 N 16.2381

    Verkürzte Auslegung des Bebauungsplans nach erheblicher Änderung des Planentwurfs

    Denn die Planung führt dazu, dass auf der Nordostseite des Plangebiets (so auch hinsichtlich des Antragstellergrundstücks) Grundstücke mit einem - unter Einschluss der privaten Grünflächen - großen Privatnützigkeitsbereich entstehen, die nach den Zielvorstellungen der Antragsgegnerin, wie sie maßgeblich sowohl in der Ausschussabwägung vom 30. November 2015 als auch im vorliegenden Gerichtsverfahren (vgl. Seite 8 f. des Schriftsatzes vom 23. Oktober 2017) zum Ausdruck gebracht wurden, mit Blick auf § 131 BauGB i.V. mit § 6 der Erschließungsbeitragssatzung der Antragsgegnerin zu einer entsprechend hohen Erschließungsbeitragslast führen sollen (vgl. insofern auch BVerwG, B.v. 29.11.2994 - 8 B 171/94 - NVwZ 1995, 1215 = juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 3.3.2015 - 6 ZB 13.2092 - juris Rn. 4 ff. m.w.N.; B.v. 12.8.2016 - 6 ZB 15.461 - juris Rn. 9, 10), obwohl die privaten Grünflächen mit erheblichen Verhaltensgeboten belastet sind und obwohl die bauliche Ausnutzbarkeit durch relativ kleine Bereiche der "WA-Festsetzung" und kleine Baufenster im Verhältnis zum Gesamtgrundstück (einschließlich der privaten Grünfläche) eingeschränkt ist.
  • VGH Bayern, 14.12.2020 - 6 B 20.1619

    Gemeinsame Abrechnung von Straßen im Erschließungsbeitragsrecht

    Öffentlichrechtliche Baubeschränkungen vermindern den Umfang der erschlossenen Fläche grundsätzlich nicht (BVerwG, U.v. 12.11.2014 - 9 C 7.13 - juris Rn. 20; B.v. 29.11.1994 - 8 B 171.94 - NVwZ 1995, 1215; BayVGH, B.v. 11.11.2016 - 6 ZB 15.787 juris Rn. 6; B.v. 3.3.2015 - 6 ZB 13.2092 - juris Rn. 4 m.w.N.).

    Solche Ausnutzungsbehinderungen wirken sich bei der Aufwandsverteilung nur dann aus, wenn das durch die Baubeschränkungen betroffene Nutzungsmaß neben der Grundstücksfläche eine weitere Komponente der satzungsmäßigen Verteilungsregelung ist (BVerwG, B.v. 29.11.1994 - 8 B 171.94 - NVwZ 1995, 1215; U.v. 12.11.2004 - 9 C 7.13 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 3.3.2015 - 6 ZB 13.2092 - juris Rn. 4).

  • VGH Bayern, 12.08.2016 - 6 ZB 15.461

    Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag

    Als bloße Ausnutzungsbehinderung wirkt sie sich bei der Aufwandsverteilung daher nur dann aus, wenn das durch die Baubeschränkungen betroffene Nutzungsmaß neben der Grundstücksfläche eine weitere Komponente der satzungsmäßigen Verteilungsregelung ist (BVerwG, B. v. 29.11.1994 - 8 B 171.94 - NVwZ 1995, 1215; U. v. 12.11.2014 - 9 C 7.13 - juris Rn. 20; U. v. 10.10.1995 - 8 C 12.94 - NVwZ 1996, 800/802; BayVGH, B. v. 3.3.2015 - 6 ZB 13.2092 - juris Rn. 4).

    Es ist nichts dafür ersichtlich, dass mit der Satzungsbestimmung der gesetzlich vorgegebene Umfang des Erschlossenseins eines Buchgrundstücks verkleinert werden soll (BayVGH, B. v. 3.3.2015 - 6 ZB 13.2092 - juris Rn. 7).

  • VGH Bayern, 11.11.2016 - 6 ZB 15.787

    Umfang der beitragspflichtigen Grundstücksfläche für Straßenausbaubeitrag

    Nach der ständigen Rechtsprechung ist ein Buchgrundstück, das - wie hier - im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB liegt, in der Regel - vorbehaltlich besonderer Festsetzungen - mit seiner gesamten vom Bebauungsplan erfassten Fläche bei der Verteilung des umlagefähigen Ausbauaufwands zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, B. v. 29.11.1994 - 8 B 171.94 - NVwZ 1995, 1215; U. v. 12.11.2014 - 9 C 7.13 - juris Rn. 20; BayVGH, B. v. 3.3.2015 - 6 ZB 13.2092 - juris Rn. 4; B. v. 12.8.2016 - 6 ZB 15.461 - juris Rn. 9 m. w. N.).

    Solche Ausnutzungsbehinderungen wirken sich bei der Aufwandsverteilung nur dann aus, wenn das durch die Baubeschränkungen betroffene Nutzungsmaß neben der Grundstücksfläche eine weitere Komponente der satzungsmäßigen Verteilungsregelung ist (BVerwG, B. v. 29.11.1994 - 8 B 171.94 - NVwZ 1995, 1215; U. v. 12.11.2004 - 9 C 7.13 - juris Rn. 20; BayVGH, B. v. 3.3.2015 - 6 ZB 13.2092 -juris Rn. 4; B. v. 12.8.2016 - 6 ZB 15.461 - juris Rn. 9).

  • VG Ansbach, 12.09.2019 - AN 3 K 18.00258

    Heranziehung zur Zahlung eines Erschließungsbeitrags

    Das gilt für Nutzungsverbote im Interesse des Umweltschutzes - wie vorliegend etwa die kartierte Biotopfläche oder die zu erhaltenen Gehölzbestände - ebenso wie für Anbauverbote im Interesse der Belange des Verkehrs - wie hier die Bauverbotszone zur Staats straße ... - oder bauplanungsrechtliche Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche gemäß § 23 BauNVO (Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen) sowie für Abstandsgebote aller Art (vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2015, 6 ZB 13.2092 - juris sowie B.v. 12.8.2016, 6 ZB 15.461 - juris).

    Als bloße Ausnutzungsbehinderung wirkt sie sich bei der Aufwandsverteilung daher nur dann aus, wenn das durch die Baubeschränkungen betroffene Nutzungsmaß neben der Grundstücksfläche eine weitere Komponente der satzungsmäßigen Verteilungsregelung ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2015, 6 ZB 13.2092 - juris sowie B.v. 12.8.2016, 6 ZB 15.461 - juris; BVerwG, B.v. 29.11.1994, 8 B 171.94 - NVwZ 1995, 1215; U.v. 12.11.2014, 9 C 7.13 - juris; U.v. 10.10.1995, 8 C 12.94 - NVwZ 1996, 800/802; BayVGH, B.v. 3.3.2015, 6 ZB 13.2092 - juris).

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